Gesetz zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei
03.11.2011
LANDTAG DES SAARLANDES
14. Wahlperiode Drucksache 14/596
GESETZENTWURF
der CDU-Landtagsfraktion
der FDP-Landtagsfraktion
der B90/Grüne-Landtagsfraktion
betr.: Gesetz zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei
A. Problem und Ziel
Voraussichtlich am 1. Januar 2012 wird die Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei umgesetzt werden. Damit werden die beiden Polizeibehörden im organisationsrechtlichen Sinn, Landeskriminalamt und Landespolizeidirektion, durch eine einzige Behörde, das Landespolizeipräsidium, ersetzt. Bedingt hierdurch enthalten eine Vielzahl von Normen in Form von (Parlaments-)Gesetzen und Verordnungen veraltete Behörden- und Amtsbezeichnungen. Zudem bedarf die Besoldung der Führungsebene einer gesetzlichen Regelung. Gleichzeitig ist die Frage der Personalvertretung gesetzlich zu lösen, da mit der Verschmelzung der beiden Behörden und der Auflösung der Polizeibezirke die bestehenden Personalvertretungen wegfallen. Zudem gilt es, die Weitergeltung bestehender Dienstvereinbarungen zu regeln.
B. Lösung
Durch dieses Gesetz wird die Normensprache in Gesetzen und Verordnungen an die neue Polizeiorganisation angepasst. Dazu werden die bisher verwandten Begriffe „Landespolizeidirektion“ und „Landeskriminalamt“ durch den des „Landespolizeipräsidiums“ ersetzt. Ebenso wird die Bezeichnung der Führungsebene der künftig einzigen Polizeibehörde im organisationsrechtlichen Sinn angepasst.
Weiter wird das Saarländische Besoldungsgesetz geändert, indem die bisherige Amtsbezeichnung „Direktor der Landespolizeidirektion“ gestrichen wird. Gleichzeitig werden die Amtsbezeichnungen „Landespolizeivizepräsident“ und „Landespolizeipräsident“ eingefügt. Hierbei handelt es sich um materielle Änderungen, da den Amtsinhabern mit der Ernennung ein direkter Anspruch aus dem Amt erwächst. Die Amtsbezeichnung „Direktor des Landeskriminalamtes“ wird in die Liste der künftig wegfallenden Ämter aufgenommen.
Für die Personalvertretung wird eine Übergangsregelung geschaffen, um die personalratslose Zeit zu überbrücken. Die in den Dienststellen der Vollzugspolizei mit den Personalvertretungen abgeschlossenen Dienstvereinbarungen gelten bis zu einer Neuregelung weiter.
C. Alternativen
Die Behördenbezeichnung muss nicht zwingend gesetzlich geregelt werden, da hier der Rechtssatz des „falsa demonstratio non nocet“ gilt. Anders verhält es sich mit den Regelungen zur Besoldung und zur Personalvertretung, welche zwingend einer gesetzlichen Regelung bedürfen. Die Besoldungsregelungen könnten allerdings auch in spezifischen Normen erfolgen.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine erkennbaren Kosten.
2. Vollzugsaufwand
Geringe Einmalkosten infolge von Umstellungen im Internetauftritt, neue Schilder, Stempel etc.
E. Sonstige Kosten
Keine.
F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung
Keine.
G. Federführende Zuständigkeit
Ministerium für Inneres, Kultur und Europa.
G e s e t z
zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei
Der Landtag wolle beschließen:
Artikel 1
Änderung von Rechtsvorschriften
1. In § 14 Absatz 1 Nummer 3 des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 4. April 2001 (Amtsbl. S. 1182), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), wird das Wort „Landeskriminalamt“ durch das Wort „Landespolizeipräsidium“ ersetzt.
2. § 1 der Verordnung über die Zulassung der Informationsübermittlung von der Polizei an ausländische Polizeibehörden vom 4. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 30), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. September 2009 (Amtsbl. S. 1567), wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Landeskriminalamts“ durch das Wort „Landespolizeipräsidiums“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „übermitteln das Landeskriminalamt sowie die Landespolizeidirektion im Rahmen ihrer“ durch die Wörter „übermittelt das Landespolizeipräsidium im Rahmen seiner“ ersetzt.
3. § 14 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten der Vollzugspolizei vom 4. August 1978 (Amtsbl. S. 737), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Polizeiposten
Die Leiter der Polizeiinspektionen bestimmen mit Zustimmung der Leitung des Landespolizeipräsidiums, ob der Dienst bei den einzelnen Polizeiposten im Tagesdienst, Wechseldienst oder im wechseldienstähnlichen Dienst geleistet wird.“
4. In § 2 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312, 332) werden die Anga-ben im Laufbahnabschnitt höherer Dienst wie folgt geändert:
a) Die Amtsbezeichnungen „Direktorin der Landespolizeidirektion“ und „Direktor der Landespolizeidirektion“ werden gestrichen.
b) Nach den Amtsbezeichnungen „Leitender Polizeidirektor“ und „Leitender Kriminaldirektor“ werden die Amtsbezeichnungen „Direktorin der Polizei“ und „Direktor der Polizei“ eingefügt.
c) Nach der Amtsbezeichnung „Direktor der Polizei“ werden die Amtsbezeichnungen „Landespolizeivizepräsidentin“ und „Landespolizeivizepräsident“ eingefügt.
d) Nach der Amtsbezeichnung „Direktor des Landeskriminalamtes“ werden die Amtsbezeichnungen „Landespolizeipräsidentin“ und „Landespolizeipräsident“ eingefügt.
5. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 14. Oktober 1996 (Amtsbl. S. 1093), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. August 2008 (Amtsbl. S. 1379), wird wie folgt geändert:
a) Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 9 die Wörter „der Abteilung Bereitschaftspolizei der Landespolizeidirektion“ durch das Wort „Bereitschaftspolizei“ ersetzt.
b) In § 4 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a), § 5 Absatz 6 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 1, in der Überschrift zu § 9 und in § 9 Absatz 1 und 3 werden die Wörter „der Abteilung Bereitschaftspolizei der Landespolizeidirektion“ jeweils durch das Wort „Bereitschaftspolizei“ ersetzt.
6. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes vom 27. Januar 1994 (Amtsbl. S. 96), geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt geändert:
a) § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsstationen
(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa.
(2) Ausbildungsstelle ist das Landespolizeipräsidium.
(3) Ausbildungsstationen sind die von der Ausbildungsbehörde zu benennen-den Polizeiinspektionen, derKriminaldienst Saarbrücken sowie die Zentrale verkehrspolizeiliche Dienste.“
b) In § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 5 Absatz 3, § 8 Absatz 5 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, § 21 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 6, § 24 Absatz 2 Satz 2, § 26 Absatz 1 Satz 1, § 27 Absatz 3 Satz 2 und § 36 Absatz 3 werden die Wörter „Polizeidirektion Aus- und Fortbildung/Bereit-schaftspolizei“ jeweils durch das Wort „Landespolizeipräsidium“ ersetzt.
7. § 1 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes vom 20. August 2008 (Amtsbl. S. 1379) wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden durch folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident,“
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
8. Die Besoldungsordnung B in der Anlage zum Saarländischen Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2010 (Amtsbl. I S. 1522), wird wie folgt geändert:
a) In der Besoldungsgruppe B 2 werden nach der Amtsbezeichnung „Stellvertretender Direktor der Landesmedienanstalt“ die Amtsbezeichnungen „Direktor der Polizei“ und „Landespolizeivizepräsident“ eingefügt.
b) In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung „Direktor der Lan-despolizeidirektion“ gestrichen.
c) In der Besoldungsgruppe B 4 wird nach der Amtsbezeichnung „Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste“ die Amtsbezeichnung „Landespolizeipräsident“ eingefügt.
d) Im Anhang zur Besoldungsordnung B - Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen – wird in der Besoldungsgruppe B 3 die Amtsbezeichnung „Direktor des Landeskriminalamtes“ eingefügt.
9. Die Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Übermittlung von Daten aus dem Melderegister an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (Meldedaten-Übermittlungsverordnung) vom 8. Mai 2007 (Amtsbl. S. 1138), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 6 das Wort „Landeskriminalamt“ durch das Wort „Landespolizeipräsidium“ ersetzt.
b) In der Überschrift zu § 6 sowie in Absatz 1 wird das Wort „Landeskriminalamt“ durch das Wort „Landespolizeipräsidium“ ersetzt.
10. In § 4 Satz 2 der Verordnung zum Schutz vor Infektionskrankheiten vom 15. Okto-ber 2005 (Amtsbl. S. 1666) werden die Wörter „der Landespolizeidirektion“ durch die Wörter „dem Landespolizeipräsidium“ ersetzt.
11. In § 2 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und 5 Num-mer 2 sowie in § 3 Satz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten und die Errichtung von Prüfungsbehörden im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 23. Februar 2005 (Amtsbl. S. 500) werden die Wörter „Landeskriminalamt Saarland“ jeweils durch das Wort „Landespolizeipräsidium“ ersetzt.
12. In § 4 der ersten Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung vom 25. März 1975 (Amtsbl. S. 497), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird das Wort „Landeskriminalamt“ durch das Wort „Landespolizeipräsidium“ ersetzt.
13. In § 2 Absatz 5 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 20. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1184), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird das Wort „Kriminalpolizeiamt“ durch das Wort „Landespolizeipräsidium“ ersetzt.
14. In § 3 Nummer 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Mess- und Eichwesen vom 19. Oktober 1982 (Amtsbl. S. 850), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), werden die Wörter „die Landespolizeidirektion“ durch die Wörter „das Landespolizeipräsidium“ ersetzt.
Artikel 2
Personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen
1. Im Landespolizeipräsidium werden Übergangspersonalräte zur Wahrnehmung der Aufgaben des neu zu wählenden Personalrats eingerichtet. Zu Übergangspersonalräten werden der Polizeihauptpersonalrat und der Hauptpersonalrat beim Ministerium für Inneres, Kultur und Europa, jeweils entsprechend ihrer Zuständigkeiten im Polizeibereich bestellt. Die erstmalige Wahl des Personalrats im Landespolizeipräsidium erfolgt im nächsten regulären Wahlzeitraum (1. März bis 31. Mai 2013). Der Polizeihauptpersonalrat als Übergangspersonalrat bestellt den Wahlvorstand zur Durchführung dieser Wahl. § 19 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes vom 9. Mai 1973 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1944) gilt entsprechend. Die Amtszeit der Übergangspersonalräte endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Personalrats.
2. Die in den Dienststellen der Vollzugspolizei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Dienstvereinbarungen mit den Personalvertretungen gel-ten im Landespolizeipräsidium bis zu einer Neuregelung weiter.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
B e g r ü n d u n g :
A. Allgemeines
Durch dieses Gesetz wird der Neuorganisation der saarländischen Polizei Rechnung getragen. Dazu werden die wegfallenden Behörden- und Amtsbezeichungen durch diejenigen ersetzt, die voraussichtlich ab dem 1. Januar 2012 gelten werden. Gleichzeitig enthält der Gesetzentwurf materielle Regelungen zur Besoldung des künftigen Landespolizeipräsidenten und dessen ständigen Vertreters. Da im Zuge der Verschmelzung von Landespolizeidirektion und Landeskriminalamt sowie der Auflösung der Polizeibezirke die Personalvertretungen der Vollzugspolizei wegfallen würden, sieht der Gesetzentwurf in Artikel 2 eine Übergangsregelung vor. Artikel 3 enthält eine Übergangsregelung für Dienstvereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gelten.
B. Im Einzelnen
Artikel 1 – Änderung von Rechtsvorschriften
Zu Nummer 1 – § 14 des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die künftige Behördenorganisation.
Zu Nummer 2 – § 1 der Verordnung über die Zulassung der Informationsübermittlung von der Polizei an ausländische Polizeibehörden:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die künftige Behördenorganisation.
Zu Nummer 3 – § 14 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten der Vollzugspolizei:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die künftige Behördenorganisation. Zudem enthält die Vorschrift eine Klarstellung dahingehend, dass derartige Festlegungen nur mit Zustimmung des Landespolizeipräsidiums zulässig sind.
Zu Nummer 4 – § 2 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes:
zu Buchstabe a):
Die Änderung trägt der Behördenneuorganisation Rechnung.
zu Buchstabe b):
Durch die Änderung wird das Amt des Direktors der Polizei neu geschaffen.
zu Buchstabe c):
Die ständige Vertretung der Behördenleiterin oder des Behördenleiters des Landespolizeipräsidiums erhält die Amtsbezeichnung „Landespolizeivizepräsidentin“ bezie-hungsweise „Landespolizeivizepräsidentin“. Die Änderung schafft die Rechtsgrundlage hierfür.
Zu Buchstabe d):
Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter des Landespolizeipräsidiums erhält die Amtsbezeichnung „Landespolizeipräsidentin“ beziehungsweise „Landespolizeipräsidentin“. Die Änderung schafft die Rechtsgrundlage hierfür.
Zu Nummer 5 – Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes:
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die künftige Behördenorganisation.
Zu Nummer 6 – Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes:
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die künftige Behördenorganisation.
Zu Nummer 7 – § 1 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes:
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die künftigen Amtsbezeichnungen der Behördenleitung.
Zu Nummer 8 – Änderung der Besoldungsordnung B in der Anlage zum Saarländischen Besoldungsgesetz:
zu Buchstabe a):
Die Vorschrift regelt die Besoldung des Direktors der Polizei sowie die des Landespolizeivizepräsidenten.
zu Buchstabe b):
Im Zuge der Neuorganisation entfällt auch die Funktion des Direktors der Landespolizeidirektion. Dem trägt die Änderung unter b) Rechnung.
zu Buchstabe c):
Die Vorschrift regelt die Besoldung des Landespolizeipräsidenten.
zu Buchstabe d):
Die Vorschrift regelt den künftigen Wegfall der Funktionsstelle des Direktors der bisher eigenständigen Behörde „Landeskriminalamt“.
Zu Nummer 9 – Änderung der Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Übermittlung von Daten aus dem Melderegister an Behörden oder sonstige öf-fentliche Stellen (Meldedaten-Übermittlungsverordnung):
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die künftige Behördenorganisation.
Zu Nummer 10 – Änderung der Verordnung zum Schutz von Infektionskrankheiten:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die künftige Behördenorganisation.
Zu Nummer 11 – Änderung der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten und die Errichtung von Prüfungsbehörden im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten:
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die künftige Behördenorganisation.
Zu Nummer 12 – Änderung der ersten Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die künftige Behördenorganisation.
Zu Nummer 13 – Änderung der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die künftige Behördenorganisation.
Zu Nummer 14 – Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten im Mess- und Eichwesen:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die künftige Behördenorganisation.
Artikel 2 – Personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen
Zu Nummer 1 – Schaffung von Übergangspersonalräten:
In der neu gebildeten Dienststelle „Landespolizeipräsidium“ ist erstmals ein Personalrat zu bilden. Mit der Auflösung der bisherigen Behörden sowie der Polizeibezirke entfallen auch die dort gebildeten Personalräte. Zur Überbrückung einer ansonsten entstehenden personalratslosen Zeit werden die bestehenden Stufenvertretungen als Übergangspersonalräte eingesetzt. Sie nehmen entsprechend ihren bisherigen Beteiligungszuständigkeiten für Maßnahmen, die Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte, bzw. Tarifbeschäftigte und Verwaltungsbeamtinnen und -beamte betreffen – die Rechte und Pflichten des zu wählenden Personalrats im Landespolizeipräsidium wahr.
Die erstmalige Wahl des dortigen Personalrats findet mit den regulären Personalratswahlen im Frühjahr 2013 statt.
Zu Nummer 2:
Die Regelung schreibt die Fortgeltung der im Bereich der Vollzugspolizei bestehenden Dienstvereinbarungen bis zu einer Neuregelung fest.
Artikel 3 – Inkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.



