Gesetz zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes
25.02.2011
LANDTAG DES SAARLANDES
14. Wahlperiode Drucksache 14/401-NEU
10.02.2011
GESETZENTWURF
der CDU-Landtagsfraktion
der SPD-Landtagsfraktion
der DIE LINKE.-Landtagsfraktion
der FDP-Landtagsfraktion
der B90/Grüne-Landtagsfraktion
betr.: Gesetz zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes
Der Landtag wolle beschließen:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes
§ 4a des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1138), erhält folgende Fassung:
„§ 4a Beamte und Richter in eingetragener Lebenspartnerschaft Soweit in besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe Bezug genommen wird, sind sie auf Beamte und Richter in einer bestehenden oder früheren eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Als berücksichtigungsfähige Kinder im Sinne des § 40 Absatz 2, 3 und 5 des nach § 1 Absatz 2 als Landesrecht fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetzes gelten auch die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder des Lebenspartners.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
B e g r ü n d u n g :
Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfasst nicht nur den Beamten und Richter, sondern auch dessen Familie. Nach § 11 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gilt ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners. Nachdem mit dem Gesetz zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930) die Gleichstellung eingetragener Partnerschaften mit verheirateten Beamten und Richtern im Beihilfe-, Versorgungs-, Reisekosten- und Umzugskostenrecht vollzogen wurde, werden auch Änderungen im Bereich des Besoldungsrechts und in der saarländischen Verfassung notwendig.
Mit der vorliegenden Änderung wird eine Gleichstellung auch im Bereich des Besoldungsrechts vorgenommen. Die Vorschrift bewirkt in erster Linie die Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit Ehen hinsichtlich des Verheiratetenanteils im Familienzuschlag. Darüber hinaus erfolgt eine Gleichstellung im Rahmen der Auslandsdienstbezüge, sofern innerhalb dieser Bestimmungen anspruchsbegründend auf das Merkmal des Verheiratetseins abgestellt wird.
Durch die Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags sollen die aus der Erziehung und Betreuung von Kindern folgenden finanziellen Belastungen ausgeglichen werden. Diese Belastungen, die mit der Aufnahme eines Kindes in den Haushalt verbunden sind, treffen aber nicht nur verheiratete Beamte und Beamtinnen, welche das Kind ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten in den Haushalt aufnehmen, sondern auch eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen in der gleichen Situation. Aufgrund dieser identischen Bedarfs- und Versorgungssituation ist es gerechtfertigt, Lebenspartner und -partnerinnen bei der Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags mit Ehegatten und Ehegattinnen gleichzustellen.
Der bisherige § 4a des Saarländischen Besoldungsgesetzes hat mit der Aufhebung des § 28 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes seinen Rege-lungsinhalt verloren und ist daher gegenstandslos.



