Änderung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes
12.04.2011
LANDTAG DES SAARLANDES
14. Wahlperiode Drucksache 14/451
GESETZENTWURF
der CDU-Landtagsfraktion
der FDP-Landtagsfraktion
der B90/Grüne-Landtagsfraktion
betr.: Gesetz zur Änderung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und –bildungsgesetzes und weiterer Vorschriften
Der Landtag wolle beschließen:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes
Das Saarländische Ausführungsgesetz nach § 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Saarländisches Kinderbetreuungs- und –bildungsgesetz) vom 18. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1254) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Erziehungsberechtigte, die Leistungen nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen wollen, sind durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder durch die von ihnen beauftragten Stellen umfassend zu beraten.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird nach einem schreibtechnischen Absatz folgender Satz angefügt:
„Soweit Sondertageseinrichtungen für Kinder bestehen, gelten die für sie im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen.“
b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Tageseinrichtung für Kinder“ die Wörter „für die Dauer von mehr als sechs Wochen“ eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. In altersgemischten Einrichtungen sind in Gruppen mit mindestens fünf Kindern unter drei Jahren unabhängig von der Altersstruktur zwei Fachkräfte vorzuhalten.“
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
„(5) Bei Einrichtungen mit besonderer Konzeption oder besonderer Aufgabenstellung zur Förderung von Kindern, insbesondere auf der Grundlage von Projekten, die vom Ministerium für Bildung veranlasst wurden, kann im Einzelfall auf Antrag, in der Regel über die bereits nach dem in Absatz 4 festgelegten Personalschlüssel eingesetzten Fachkräfte hinaus, eine weitere Förderung durch das Ministerium für Bildung genehmigt werden.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
4. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Familie, Frauen und Kultur“ und das voranstehende Komma gestrichen.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Erziehungsberechtigten“ die Wörter „im Rahmen einer sozialen Staffelung ganz, teilweise oder nicht“ eingefügt.
bb) Nach Satz 3 wird angefügt: „Erziehungsberechtigte sind von der Zahlung des Regelbeitrages freigestellt, sofern das monatliche Familieneinkommen die Bedarfsgrenze nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich eines Betrages in Höhe von 300,00 Euro nicht übersteigt. Der Regelbeitrag ist zur Hälfte zu entrichten, sofern das monatliche Familieneinkommen die Bedarfsgrenze nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich eines Betrages in Höhe von 900,00 Euro nicht übersteigt. Die Kosten für die Beitragsfreistellung und für die Beitragsermäßigung trägt bei einem entsprechenden Antrag der Erziehungsberechtigten das Land; der Antrag ist beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen, dem die verwaltungsmäßige Abwicklung übertragen wird.“
6. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:
„§ 8 a Übergang vom Kindergarten in die Grundschule
(1) Dem Bereich des Kindergartens in einer Kindertageseinrichtung folgt die Grundschule als nächste Stufe des Bildungswesens. Kindergärten und Grundschulen sollen pädagogisch und organisatorisch eng zusammenarbeiten mit den Zielen der Verbesserung der Anschlussfähigkeit der beiden Bildungseinrichtungen und der Verbesserung des konkreten Übergangs für das Kind. Die Kinder lernen die Grundschule als künftigen Lern- und Lebensort kennen. Zur Gestaltung des Übergangs gehört auch die Nachbereitung des Wechsels in die Schule.
(2) Die schulärztliche Untersuchung nach § 2 des Schulpflichtgesetzes kann auch im Kindergarten vorgenommen werden, wenn hierzu entsprechende Untersuchungsbedingungen vorgehalten werden.“
7. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Familie, Frauen und Kultur“ und das voranstehende Komma werden gestrichen.
b) In Nummer 2 werden vor dem Wort „festzulegen“ die Wörter „unter Beteiligung des Landesjugendamtes“ eingefügt.
c) In Nummer 4 werden die Wörter „Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.
8. In § 10 Absatz 3 wird die Angabe „2015“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Schulpflichtgesetzes
§ 2 des Gesetzes über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 864, 1997, S. 147), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1258, 1263), wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Beginn der allgemeinen Vollzeitschulpflicht
(1) Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht mit dem Anfang des Schuljahres in diesem Kalenderjahr. Zur Vorbereitung der Aufnahme in die Schule sind diese Kinder ab dem 1. Januar des dem Beginn der Schulpflicht vorangehenden Kalenderjahres zur Feststellung des Gesundheits- und Entwicklungsstandes durch eine Schul- oder Amtsärztin oder einen Schul- oder Amtsarzt zu untersuchen; insoweit wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Soweit erforderlich, werden bei dieser Untersuchung auch fördernde Maßnahmen empfohlen.
Es obliegt der Schul- oder Amtsärztin oder dem Schul- oder Amtsarzt, im Hinblick auf Gesundheits- und Entwicklungsbeeinträchtigungen zu entscheiden, ob eine erneute Untersuchung im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, in dem die Schulpflicht beginnt, erforderlich ist. Zu den schulärztlichen Untersuchungen kann eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe herangezogen werden. Soweit eine schriftliche Einwilligung der Erzie-hungsberechtigten vorliegt, können auch die bei den Trägern der Kindergärten erhobenen personenbezogenen Daten der Kinder über den Entwicklungsprozess und den Entwicklungsfortschritt zu den Untersuchungen herangezogen werden.
Das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchungen ist der Schulleitung mitzuteilen. Soweit eine entsprechende schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt, wird das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchungen an den vom Kind besuchten Kindergarten durch die Schul- oder Amtsärztin oder den Schul- oder Amtsarzt übermittelt.
(2) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Anfang des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vollenden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Untersuchung durch eine Schul- oder Amtsärztin oder einen Schul- oder Amtsarzt, zu der auch eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe herangezogen werden kann, und nach Durchführung eines Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten. Bei der Untersuchung von Kindern, die erst im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden, ist eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe hinzuzuziehen. Vorzeitig aufgenommene Kinder werden mit ihrer Aufnahme in die Schule schulpflichtig.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes
Die Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungs-gesetzes vom 2. September 2008 (Amtsbl. S. 1398) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Zusammenarbeit von Kindergarten und Grundschule im letzten Kindergartenjahr
(1) Zur Gestaltung des Übergangs vom Kindergarten in die Grundschule gehören neben der intensiven Vorbereitung der Kinder im letzten Kindergartenjahr (1. August bis 31. Juli) vor der Einschulung und der Nachbereitung des Wechsels in die Schule (§ 8 a Absatz 1 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes) insbesondere:
1. eine kontinuierliche gegenseitige Information über die Bildungsinhalte, Methoden und Konzepte in beiden Institutionen,
2. regelmäßige gegenseitige Hospitationen,
3. die Benennung fester Ansprechpersonen in beiden Institutionen,
4. gemeinsame Informationsveranstaltungen für die Erziehungsberechtigten,
5. gemeinsame Besprechungen zur Gestaltung des Übergangs in die Grundschule, auch zur Planung gemeinsamer Maßnahmen, und über die Entwicklung des Kindes im ersten Schuljahr,
6. gemeinsame Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
(2) Die intensive Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Grundschule nach Absatz 1 erfordert im letzten Kindergartenjahr und im ersten Schuljahr zwischen den in den Kindergärten eingesetzten Fachkräften und den Lehrkräften an Grundschulen auch einen stetigen Informationsaustausch über die individuelle Entwicklung der jeweiligen Kinder. Hierzu dürfen die bei den Trägern der Kindergärten erhobenen personenbezogenen Daten der Kinder und deren Erziehungsberechtigten an die mit der Zusammenarbeit betraute Lehrkraft und an die Schulleitung der betreffenden Grundschulen übermittelt werden, soweit eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Dazu gehören auch Daten der Kinder über den Entwicklungsprozess und den Entwicklungsfortschritt. Die Erziehungsberechtigten haben ein Recht auf Einsicht in die sie und ihre Kinder betreffenden Unterlagen des Kindergartens und auf unentgeltliche Auskunft über die sie und ihre Kinder betreffenden Daten. Bei der Einsichtnahme sind die Rechte Dritter zu beachten. Die Fachkräfte in den Kindergärten können mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten über den allgemeinen Entwicklungsfortschritt der in die Grundschule übergegangenen Kinder informiert werden.“
2. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Familie, Frauen und Kultur“ und das voranstehende Komma gestrichen.
3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Tageseinrichtungen für Kinder können von Trägern der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe, von kommunalen Gebietskörperschaften oder von anderen, durch das örtlich zuständige Jugendamt anerkannten, Trägern betrieben werden.“
4. In § 10 Absatz 5 werden die Wörter „soweit Kinder im Alter von 18 Monaten bis sechs Jahren betreut werden, 18 Kinder“ durch die Wörter „davon höchstens fünf Kinder unter drei Jahren, soweit Kinder im Alter von zwölf Monaten bis sechs Jahren betreut werden, 18 Kinder, davon höchstens fünf Kinder unter drei Jahren“ ersetzt.
5. In § 11 Absatz 6 werden die Wörter „in Verbindung mit einem Ganztagsangebot“ gestrichen.
6. In § 12 Absatz 3 werden die Wörter „bis zu“ durch die Wörter „in der Regel“ er-setzt.
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Regelbeitrags“ die Wörter „nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und –bildungsgesetzes ganz oder teilweise“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Familie“ ein Komma und die Wörter „das eine Tageseinrichtung für Kinder des gleichen Trägers besucht,“ eingefügt.
bb) Nach Satz 3 wird ein schreibtechnischer Absatz eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
e) Der neue Absatzes 4 wird wie folgt gefasst:
„Für die Betriebskosten gelten folgende Regelungen:
1. Der Elternbeitrag richtet sich nach den Absätzen 2 und 3.
2. Zu den angemessenen Personalkosten der Einrichtungen gewährt das Land einen Zuschuss von 27 Prozent. Im Bereich der Kindergärten werden im Falle der vorzeitigen Einschulung eines Kindes auf Antrag der Erziehungsberechtigten (§ 7 Absatz 3 Satz 6 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes) die von ihnen in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung unmittelbar vorausgeht, geleisteten Regelbeiträge entsprechend Absatz 2 auf Kosten des Landes erstattet.
3. Die Eigenleistung des Trägers soll in der Regel zwölf Prozent der angemessenen Personalkosten abdecken. Darüber hinaus trägt er zur Finanzierung der angemessenen Sachkosten bei.
4. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt 36 Prozent der angemessenen Personalkosten. Des Weiteren hat er durch eigene Zuwendungen sicherzustellen, dass ein nach Erbringung der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen verbleibender Restbetrag der angemessenen Personalkosten gedeckt wird.
5. Die Städte und Gemeinden tragen mindestens 60 Prozent der angemessenen Sachkosten.“
f) In dem neuen Absatz 5 wird nach dem Wort „nach“ die Angabe „Absatz 4“ eingefügt.
8. In § 15 Absatz 2 werden die Wörter „Familie, Frauen und Kultur“ und das voranstehende Komma gestrichen.
9. In § 16 Absatz 6 werden die Wörter „Familie, Frauen und Kultur“ und das voranstehende Komma gestrichen.
10. In § 17 wird die Zahl “ 2015“ durch die Zahl „2020“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Schulpflichtgesetzes
In § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Ausführung des Schulpflichtgesetzes (VO-Schulpflichtgesetz) vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1382), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 2009 (Amtsbl. S. 1389), werden Satz 3 aufgehoben und im neuen Satz 3 nach dem Wort „Bescheid“ die Wörter „des Schulleiters/der Schulleiterin“ eingefügt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Ansprechpartnerin:
Karoline Maria Galal
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